Aber der frühere Bundesanwalt will sich nicht beschweren. "Ich habe ja das Glück gehabt, dass mein Leben auf das Ende hin immer besser geworden ist", sagt Bruns. Er wohnt jetzt seit 23 Jahren mit seinem Partner zusammen. "Es waren die glücklichsten Jahre meines Lebens." Und er hält gute Kontakte zu seiner Frau, die er vor mehr als 50 Jahren geheiratet hat - Anfang der Achtzigerjahre hat er ihr von seiner Homosexualität erzählt. "Ich habe ja auch noch das Glück, dass ich mit meiner Familie im besten Einvernehmen lebe."
Wer wen heiraten darf - oder eben nicht, diese Frage ist für Bruns zum Lebensthema geworden. Seit bald 30 Jahren kämpft er für die Rechte homosexueller Paare, damit sich Schicksale wie seines nicht in jeder Generation wiederholen: die Unsicherheit und die Ängste, die Verletzungen und Brüche, die er als Heranwachsender erlebte, als Familienvater und in seinem Job als Bundesanwalt.
mehr:
- Kampf für die Homo-Ehe "Das wollen wir auch" (Frank Hornig, SPON, 15.12.2015)
Verfolgung Homosexueller in Deutschland:
Veröffentlicht am 05.06.2014
05.06.2014 - 20 Jahre ist der Bundesanwalt Manfred Bruns mit einer Frau verheiratet, obwohl er schwul ist. Doch irgendwann hält Bruns es nicht mehr aus. Mit über 50 Jahren beginnt er ein neues Leben. 05.06.2014 - 20 Jahre ist der Bundesanwalt Manfred Bruns mit einer Frau verheiratet, obwohl er schwul ist. Doch irgendwann hält Bruns es nicht mehr aus. Mit über 50 Jahren beginnt er ein neues Leben. 05.06.2014 - 20 Jahre ist der Bundesanwalt Manfred Bruns mit einer Frau verheiratet, obwohl er schwul ist. Doch irgendwann hält Bruns es nicht mehr aus. Mit über 50 Jahren beginnt er ein neues Leben.
Verfolgung Homosexueller in Deutschland:
Verfolgung Homosexueller in Deutschland:
Verfolgung Homosexueller in Deutschland:
Multimediaspezial §175,
Verfolgung Homosexueller in Deutschland:
Verfolgung Homosexueller in Deutschland:
Multimediaspezial §175,
Fünf Jahre später rechtfertigte 1962 der unter Konrad Adenauer vorgelegte Regierungsentwurf eines Strafgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland[19] – entgegen dem Vorschlag der Großen Strafrechtskommission von 1959 (wo Vertreter von CDU/CSU selten anwesend waren)[20] – die Aufrechterhaltung des § 175 wie folgt:
„Vor allem stände auch für die Homosexuellen nichts im Wege, ihre nähere Umgebung durch Zusammenleben in eheähnlichen Verhältnissen zu belästigen.[21] […] Ausgeprägter als in anderen Bereichen hat die Rechtsordnung gegenüber der männlichen Homosexualität die Aufgabe, durch die sittenbildende Kraft des Strafgesetzes einen Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens zu errichten, das, wenn es um sich griffe, eine schwere Gefahr für eine gesunde und natürliche Lebensordnung im Volke bedeuten würde.“[22]und meinte weiterhin:
„Die von interessierten Kreisen in den letzten Jahrzehnten wiederholt aufgestellte Behauptung, dass es sich bei dem gleichgeschlechtlichen Verkehr um einen natürlichen und deshalb nicht anstößigen Trieb handele, kann nur als Zweckbehauptung zurückgewiesen werden. […] Wo die gleichgeschlechtliche Unzucht um sich gegriffen und großen Umfang angenommen hat, war die Entartung des Volkes und der Verfall seiner sittlichen Kraft die Folge.“[23] (§ 175, Entwicklung in der alten Bundesrepublik, Wikipedia)
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